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Mietbedingungen
Unsere Ausflüge werden durch die gelegentliche Vermietung von Booten und Sportbooten geregelt.
Was ist das ?
Letzte Aktualisierung: 10. März 2022
Durch das Gesetzesdekret 1/2012 wurde die Möglichkeit für Eigentümer, natürliche Personen oder Unternehmen eingeführt, deren Geschäftszweck nicht die Vermietung oder das Leasing ist, sowie für Nutzer des Finanzierungsleasings von Freizeitbooten und Wasserfahrzeugen, diese gelegentlich zu vermieten. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich nicht um eine „gewerbliche Nutzung der Einheit“ und der Erlös kann einer Ersatzsteuer von 20 % unterliegen, wenn die Verträge eine Gesamtlaufzeit von nicht mehr als 42 Tagen haben. Die Wahl beinhaltet in jedem Fall den Ausschluss der Abzugsfähigkeit bzw. der Abzugsfähigkeit der im Rahmen der Miettätigkeit anfallenden Kosten und Aufwendungen.
Eine gelegentliche Vermietung ist nur für Boote oder Sportboote vorgesehen, die in den nationalen Registern eingetragen sind (Art. 49 bis Gesetzesdekret vom 18. Juli 2005, Nr. 171 – pdf).
Um von der Ersatzsteuer, der Einkommensteuer und den damit verbundenen Zusatzsteuern zu profitieren, muss die gelegentliche Vermietung der Agentur für Einnahmen mitgeteilt werden.
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